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AG Dillenburg, 28.06.2004 - 5 C 357/04 |
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Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01
Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)
Auszug aus AG Dillenburg, 28.06.2004 - 5 C 357/04
Für die Entscheidung kommt es nämlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die der Rechnung der Klägerin zugrunde liegenden Verbindungen Telefonate Telefonsex zum Inhalt hatten und ob solche Telefonsexverträge noch als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB anzusehen sind, nachdem § 1 Satz 1 des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetzes für den Fall, dass sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind bestimmt, dass diese Vereinbarung eine wirksame Forderung begründet (vgl. BGH NJW 2002, 361 ff.).
- AG Schleswig, 11.01.2005 - 2 C 122/04
Zahlungspflicht bei R-Gesprächen
Dem Angerufenen werde nämlich im Falle des R-Talks das Gespräch nicht ohne sein Zutun aufgedrängt, sondern vielmehr entscheide er autonom durch Eingabe der ihm genannten Tastenkombination, ob er das Gespräch auf seine Kosten führen wolle oder nicht (AG Kempen, Urteil vom 13.08.2004, 14 C 149/04, AG Dortmund, Urteil vom Juli 2004, 133 C 7178/04, vgl. auch AG Salzgitter, Urteil vom 31.06.2004, 12 C 177/04, AG Nettetal, Urteil vom 09.06.2004, 19 C 91/04, AG Dillenburg, Urteil vom 26.07.2004, 5 C 357/04, AG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, 30 C 718/04 -32 mit im Ergebnis zustimmender Äußerung des Landgerichts Frankfurt in der Verfügung vom 16.09.2004, 2 -16 S 126/04).